Welche Regeln gelten für Garagen und Abstellräume beim Thema Abgeschlossenheit?

Welche Regeln gelten für Garagen und Abstellräume beim Thema Abgeschlossenheit?

Eigentumswohnungen und Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten gelten unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Gesetz als abgeschlossene Einheiten. Sie müssen vor allem baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgetrennt sein.  Diese Trennung kann durch Wände, Böden und Decken erfolgen. Die Wohnungseinheiten müssen auch über einen eigenen Zugang verfügen die Führung eines Haushalts ermöglichen. Das bedeutet, dass sie eine Küche oder eine Kochnische, ein Bad oder eine Dusche sowie ein WC aufweisen müssen.

Überdies müssen alle Zugänge verschließbar sein, egal ob sie aus dem Freien, aus dem Treppenhaus oder von Vorräumen aus in die Wohneinheit führen. Alle weiteren entsprechenden Vorschriften lassen sich dem § 3 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes entnehmen.

Regelung für Abstellräume

Diese Regeln der Abgeschlossenheit gelten auch für alle weiteren Räume, die zu einer Wohneinheit gehören. Es spielt keine Rolle, dass sie außerhalb der abgeschlossenen Wohneinheit liegen. Das bedeutet, dass alle Keller-, Boden- und/oder Abstellräume ebenfalls verschließbar sein müssen.

Regelung für Garagen

Im Wohnungseigentumsgesetz wird auch festgelegt, wann eine Garage als abgeschlossen gilt. Garagen oder Stellplätze in einer Tiefgarage beziehungsweise auf einem Garagenoberdeck gelten als abgeschlossen, wenn Wände oder ein Geländer diese dauerhaft baulich abgrenzen. Daher werden Stellplätze im Freien und Carports vor dem Gesetz grundsätzlich nicht als abgeschlossen betrachtet.

Automatisch als abgeschlossen gelten Balkone und Loggien wegen ihrer räumlichen Umgrenzung. Bei einer ebenerdigen Terrasse gilt das nur dann, wenn sie direkt vor einer Erdgeschoßwohnung liegt und an diese anschließt. Diese Terrasse muss auch gegenüber der übrigen Grundstücksfläche durch eine Ummauerung abgegrenzt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rechtlich gesehen muss für die Begründung von einem Wohnungs- oder einem Teileigentum auch eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung für die jeweils zugehörigen Räume vorliegen. Unter dieser Abgeschlossenheitsbescheinigung sind also auch die zur Wohneinheit gehörenden Räume im Keller und am Dachboden beziehungsweise alle Abstellräume und Garagen erfasst. Eine derartige Bescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde ausgestellt und ist gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.

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Andreas Kirchner ist Herausgeber des Magazins ratgeber-eigentumswohnungen.de. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen interessante Ratgeber rund um das Thema Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, ausgiebig vor. Alles was Sie rund um die Eigentumswohnung wissen sollten erfahren Sie bei uns.