Die Besitzer einer Eigentumswohnung sind zugleich Teil einer Eigentümerwohngemeinschaft und haben Anteil am Gemeinschaftseigentum. Dieses ist für alle Eigentümer nutzbar, jedoch bestehen auch Eigentümerverpflichtungen gegenüber dem Gemeinschaftseigentum. Zu diesen Verpflichtungen der Eigentümergemeinschaft und damit der Wohnungseigentümer gehört es beispielsweise, die jeweiligen Anteile an laufenden Unterhaltskosten sowie allfällige Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums zu tragen. Diese anteiligen Kosten sind bekannt als Hausgeld und dienen dazu, dass die Gemeinschaft ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen kann. Die Hohe des Hausgeldes unterscheidet sich von Wohnanlage zu Wohnanlage, denn es ist von Alter, Größe, Zustand und Ausstattung einer Immobilie abhängig.
Der Zweck
Grundsätzlich sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass alle Eigentümer gleichermaßen das Gemeinschaftseigentum nutzen können und daher auch die Lasten gemeinsam zu tragen haben (Solidaritätsprinzip). Das sogenannte Hausgeld sind die Anteile dieser Lasten, also der geschuldeten Vorauszahlungen der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft an diese Eigentümerwohngemeinschaft. Das Hausgeld bezieht sich also auf die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten des Gemeinschaftseigentums einer Wohngemeinschaft.
Es beinhaltet alle laufend anfallenden Betriebskosten und Verwaltungskosten einer Wohnanlage. Beispiele dafür sind die laufenden Kosten für einen Hausmeister, die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege, den Hausstrom und diverse Telekommunikationseinrichtungen (Kabelanschluss), Heizung, Abfallentsorgung, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Anteile an der Wohngebäudeversicherung, Aufwendungen für Bankkontoführung und andere Maßnahmen zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Daher gilt, je luxuriöser eine Wohnanlage (wie etwa eine gemeinschaftlich genutzte Parkanlage oder ein Swimmingpool), desto höher auch das anteilsmäßige Hausgeld.
Die Höhe
Es fällt üblicherweise monatlich an als eine Vorauszahlung und es gibt jährlich eine Abrechnung. Die Höhe dieser monatlichen Beiträge für jeden Wohnungsbesitzer wird im Wirtschaftsplan der Wohnungsgemeinschaft innerhalb einer Eigentümerversammlung beschlossen. Das Hausgeld oder auch Wohngeld bezahlt der Wohnungseigentümer an den Verwalter der Wohnanlage in Form von monatlichen Vorschüssen. Das Hausgeld ist meist 20 bis 30 Prozent höher als der Betrag der Nebenkostenabrechnung für den Mieter. Ein Teil dieses Hausgeldes deckt auch eine festgelegte Zuführung zur Instandhaltungsrücklage ab, welche in der Jahresabrechnung einer Wohngemeinschaft gesondert darzustellen ist.
Abrechnung und Zahlung
Die Abrechnung findet ebenso wie die Nebenkostenabrechnung jährlich statt. Die Nebenkostenabrechnung bezieht sich auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer oder Vermieter einer Wohnung und dem Mieter. Eine Hausgeldabrechnung betrifft jedoch das Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung des gesamten Gebäudes und dem jeweiligen Wohnungseigentümer.
Hausgeld und Nebenkosten
Das Hausgeld an sich kann der Vermieter nicht als Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Was anrechenbar ist, steht in der Betriebskostenverordnung, welche 17 verschiedene Kostenarten auflistet. Alle anderen Bestandteile des Hausgeldes sind nicht auf Mieter umlagefähig. Wechselt im Lauf des Jahres der Eigentümer einer Wohneinheit, schuldet der alte Eigentümer das Hausgeld bis zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels.
Hausgeld und Wohngeld
Vielfach wird der Begriff Wohngeld als Synonym für Hausgeld benutzt. Jedoch unterscheidet sich rechtlich gesehen das Hausgeld stark vom Wohngeld.
Das Hausgeld sind die anteilsmäßigen Beiträge von Wohnungsbesitzern für die anfallenden Kosten innerhalb der Wohngemeinschaft, wie beispielsweise Entgelt für den Hausmeister oder Renovierungsarbeiten.
Das Wohngeld ist eine staatliche Zuschussleistung zu den Wohnungskosten nach dem Wohngeldgesetz.