In Deutschland betrifft das Einkommensteuergesetz auch die Mieteinnahmen, da für derartige Einkünfte ebenfalls Einkommenssteuer zu bezahlen ist. Jedoch hängt die Höhe der Steuer von der persönlichen Steuerklasse und der Anlage V in der Steuererklärung ab. Diese Anlage betrifft alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und umfasst Mieteinnahmen ebenso wie Absetzbeträge. Es sind beispielsweise die Werbungskosten, welche ein Vermieter von der Steuer absetzen kann.
Werbungskosten
Als Werbungskosten nennt der Gesetzestext alle “Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Für Vermieter sind dies die Einnahmen durch die Immobilie und Werbungskosten all jene für deren Verwaltung. Von der Steuer absetzbar sind daher unter anderem die Betriebskosten als Anteil der Warmmiete, aber auch Maklergebühren oder Mitgliedsbeiträge für Vermieterverbände. Auch die Kosten für eine leer stehende Wohnung, wie etwa Versicherung oder Grundsteuer, sind absetzbar. Jedoch besteht hier die Bedingung, dass der Vermieter nachweisbar aktiv nach einem neuen Mieter suchen muss.
Liste absetzbarer Kosten
Hier einige Beispiele von Kosten, die ein Vermieter von der Steuer absetzen kann, sofern sie die Immobilie betreffen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nebenkosten sowie die Grundsteuer
Maklerprovision, Kosten für Anwalt und Steuerberater, Immobilienanzeigen und Werbung,
anfallende Kreditzinsen und Kontoführungsgebühren, Bürokosten
Reparatur, Renovierung und Sanierung, Energiepass- und Heizungskosten, Wasserkosten, Kosten für Müllabfuhr und Materialeinsatz wie etwa für Reinigungsmaterial
Mitgliedsbeiträge für Verbände, Fachliteratur für die Immobilie
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Immobilie
Hausmeister- und Schornsteinfegerkosten, Gartenarbeitskosten, Schnee- und Winterdienst
Begrenzt abschreibbare Kosten
Einige Werbungskosten lassen sich nur in spezifischen Fällen von der Steuer absetzen, wie etwa Reinigungskosten. Diese müssen aufgrund von Baumaßnahmen oder durch Auszug eines Mieters angefallen sein. Die Reinigung von Fahrstuhlschächten und Mülleimern ist nicht steuerlich absetzbar. Bei einigen Absetzposten gibt es Beschränkungen:
Für Anschaffungskosten gilt eine Abschreibung von 2 Prozent pro Jahr für 50 Jahre bei einem Bau nach 1924.
Bei Möbeln oder generell Inneneinrichtungskosten ist eine Abschreibung nur bei Kosten von mehr als 410 Euro netto pro Jahr möglich.
Für Sanierungskosten gibt es die Möglichkeit der Abschreibung nur bei Kosten von mehr als 4000 Euro netto im Jahr.