Wann darf das Dach für eine Mobilfunkantenne bei einer Eigentümergemeinschaft vermietet werden?

Wann darf das Dach für eine Mobilfunkantenne bei einer Eigentümergemeinschaft vermietet werden?

Die Gesetzgeber in Deutschland haben eindeutig festgelegt, dass die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Gebäudes der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer bedarf. Das entschied der Bundesgerichtshof am 24.01.2014 in einem richtungsweisenden Verfahren mit dem Aktenzeichen V ZR 48/13, das nun als Grundlage für alle weiteren Entscheidungen in ähnlichen Fällen gilt.

Mobilfunkantenne ist bauliche Maßnahme

Die Bundesrichter sehen eine Mobilfunksendeanlage am Dach einer Wohnungseigentümergemeinschaft als eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG am Gebäude selbst. Laut Wohnungseigentumsrecht ist eine derartige bauliche Maßnahme nur dann zulässig, wenn sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen. Liegt eine derartige Zustimmung nicht vor, kann auch keine Mobilfunkantenne am Gebäude errichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anbringung einer Mobilfunkantenne gegen ein an die Gemeinschaft zu zahlendes Entgelt erfolgt. Stimmt nur ein einziger Wohnungseigentümer dagegen, gibt es auch keine Mobilfunkantenne.

Damit legt der Gesetzgeber eindeutig fest, dass eine Mobilfunkantenne nicht nur eine modernisierende Instandsetzung oder eine Modernisierung des Gemeinschaftseigentums ist. Derartige kleinere bauliche Maßnahmen können mit einfacher Mehrheit von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden.

Funkantennen und Strahlenbelastung

Sollten sich Wohnungsbesitzer also Sorgen um die unmittelbare Einwirkung elektromagnetischer Strahlung durch Mobilfunkantennen machen, können sie gegen deren Errichtung einen einfachen Einspruch erheben. Im zitierten Fall genügte bereits das Veto einer einzigen Wohnungsbesitzerin, um die Mobilfunkantenne am Dach zu verhindern.

Die Begründung des Bundesgerichts gibt jedoch keinerlei Rechtsmeinung darüber ab, wie die wissenschaftliche Diskussion über mögliche zusätzliche Strahlenbelastung bewertet werden sollte. Vor dem Gesetz zählt alleine die Frage der baulichen Maßnahme.

Wertminderung durch Antennen

Offen ist auch weiterhin die Frage, ob eine Mobilfunkanlage am Gebäude generell eine Wertminderung der gesamten Anlage darstellen könnte. Jedoch gibt es unter weiten Teilen der Bevölkerung Befürchtungen hinsichtlich Strahlenbelastung durch Antennen. Das kann durchaus dazu führen, dass eine Mobilfunkantenne am Hausdach die Miete, Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung schwieriger macht. Es ist also möglich, dass der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen in einem Gebäude nur durch die vorhandene Mobilfunkantenne vermindert wird.

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Andreas Kirchner ist Herausgeber des Magazins ratgeber-eigentumswohnungen.de. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen interessante Ratgeber rund um das Thema Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, ausgiebig vor. Alles was Sie rund um die Eigentumswohnung wissen sollten erfahren Sie bei uns.