Ein Untermietvertrag unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen standardisierten Mietverträgen. Ein derartiger Vertrag enthält unter anderem Angaben über die Höhe der Miete und der Nebenkosten, die Mietdauer und weitere Regelungen, die für eine bestimmte Wohneinheit gelten. Ein Untermietervertrag kommt häufig bei Wohngemeinschaften als Vertragsform vor. Der Vermieter hat dadurch für alle Angelegenheiten nur einen einzigen Ansprechpartner, den Hauptmieter der Mietwohnung oder des Hauses. Gilt ein Untermietvertrag nur für einen begrenzten Zeitraum, etwa aufgrund eines Auslandsaufenthalts eines Hauptmieters, spricht man auch von einem Zwischenmietvertrag.
Rechtslage bei einem Untermietvertrag
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Mietrechts gelten auch für den Untermietvertrag. Aus diesem Grunde gilt er als ein echtes Mietverhältnis mit allen üblichen Rechten und Pflichten. Jedoch kann nicht jeder einfach seine Mietwohnung oder Räume darin untervermieten. Vor Abschluss eines Untermietervertrags muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Jedoch hat der Mieter in bestimmten Fällen einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters, wenn er nur einen Teil der Wohnung untervermieten möchte.
Gründe für Untermietverträge
Der Mieter kann sich auch mit dem Vermieter auf eine Untervermietung einigen, wenn berechtigte Interessen vorliegen. Es kann persönliche oder wirtschaftliche Gründe geben, eine weitere Person die Wohnung beziehen zu lassen.
Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn die Miete der Wohnung für einen Mieter alleine zu teuer ist. Gerade bei Wohngemeinschaften kommt es oft vor, dass einer der Bewohner auszieht und die restlichen gerne in der Wohnung bleiben möchten.
Persönliche Gründe liegen vor, wenn es um die Unterbringung von Verwandten oder dem Lebensgefährten geht. In derartigen Fällen wird die Untervermietung seitens des Vermieters meistens auch gestattet. Liegt die Erlaubnis des Vermieters vor, kann er auch die Miete um einen sogenannten Untervermietungszuschlag erhöhen.
Unerlaubte Weitervermietung
Eine unerlaubte Weitervermietung seitens des Mieters kann schlimme Folgen haben. Der Vermieter hat in einem solchen Fall das Recht, eine fristlose Kündigung der Wohnung oder der Immobilie auszusprechen. Es sollte also in jedem Fall vor Abschluss eines Untermietvertrags die Zustimmung der Vermieter eingeholt werden. Der Vermieter hat auch das Recht, einen Untermieter zu verweigern, sollte es triftige Gründe geben. Diese können der konkrete und begründete Verdacht sein, dass die Wohnung durch den zukünftigen Untermieter Schaden tragen könnte, überbelegt wäre oder andere Mieter der Wohnung beispielsweise durch die Berufstätigkeit des Untermieters gestört würden.