Bauliche Veränderungen an einer Eigentumswohnanlage, welche den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen und sich auf das bauliche Gesamtbild des Gebäudes auswirken, bedürfen einer Abstimmung. Die Rechtslage in Deutschland besagt, dass dafür grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig ist. Das gilt besonders in jenen Fällen, wenn die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Um- oder Ausbau betroffen ist.
Für Reparaturen oder Erneuerungen am Gebäude genügt jedoch eine einfache Mehrheit in der Versammlung. Ausgenommen sind auch Veränderungen innerhalb einer Eigentumswohnung, welche keine Auswirkungen auf das bauliche Gesamtbild des Gebäudes haben.
Bauliche Veränderungen des Gesamtbilds
Das bedeutet beispielsweise, dass ein Wohnungsbesitzer jederzeit eine neue Badewanne anschaffen oder die Türen innerhalb seiner Wohnung erneuern kann. Jedoch kann dieser Wohnungsbesitzer nicht so ohne weiteres die Eingangstür zu seiner Wohneinheit austauschen, da diese zum Gesamtbild der gesamten Wohnanlage gehört. Auch muss vorher die Genehmigung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen, wenn ein Wohnungsbesitzer den eigenen Balkon in einen verglasten Wintergarten umwandeln wollte.
Weitere Beispiele dafür, welche baulichen Veränderungen stets der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfen, sind:
- die Anbringung einer Parabolantenne auf einem Balkon, einer Hauswand oder auf dem Hausdach
- die Errichtung einer Mobilfunkantenne
- die Errichtung einer Amateurfunkantenne
- eine Balkonverglasung oder die Anbringung eines Katzennetzes am Balkon
- die Aufstellung eines Außenkamins
- die Pflasterung eines Zugangsweges
- die Pflanzung von Bäumen in einer Grünzone, die zur Wohnanlage gehört.
Eine Abstimmung ist in diesen Fällen notwendig, da sich diese Maßnahmen auf das Gesamtbild der gesamten Wohnanlage aus wirken. Zustimmen müssen alle Miteigentümer; ist nur eine Person dagegen, kann die bauliche Veränderung nicht stattfinden.
Wenn es um Parabol- oder Amateurfunkantennen geht, gibt es jedoch keine generell gültige Regelung, sondern es werden im Streitfall individuelle Entscheidungen für die jeweiligen Fälle getroffen.
Im Zweifelsfall sollte von Wohnungseigentümern im Vorfeld geklärt werden, ob geplante Umbauarbeiten an einer Wohneinheit auch das Gemeinschaftseigentum betreffen und ob eine Abstimmung darüber bei einer Versammlung der Wohnungseigentümer notwendig ist. Ein Ansprechpartner in diesen Fällen ist die Verwaltung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft.