Die Rechtslage in Deutschland besagt, dass grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer für jegliche bauliche Veränderung an einer Eigentumswohnanlage notwendig sind. Das gilt besonders in jenen Fällen, wenn die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Um- oder Ausbau betroffen ist. Ausgenommen sind nur Reparaturen oder Erneuerungen innerhalb einer Eigentumswohnung, welche keine Auswirkungen auf das bauliche Gesamtbild des Gebäudes haben.
Das bedeutet beispielsweise, dass ein einzelner Wohnungsbesitzer jederzeit eine neue Badewanne anschaffen kann. Jedoch kann dieser Wohnungsbesitzer nicht so ohne weiteres seinen Balkon in einen verglasten Wintergarten umwandeln. Dazu müsste er vorher die Genehmigung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise im Rahmen einer Sitzung, einholen. Auch wenn es um Amateurfunkantennen bei einer Eigentumswohnung geht, sind bestimmte Regelungen einzuhalten.
Störend für das Gesamtbild
Da diverse Antennenmodelle – beispielsweise eine Parabolantenne – durchaus störend auf das Gesamtbild der gesamten Wohnanlage wirken können, dürfen sie nicht so ohne weiteres an einer Eigentumswohnanlage angebracht werden. Hier gilt grundsätzlich, dass auch auf die Anbringung einer Antenne auf einem Balkon, einer Hauswand oder auf dem Hausdach die Definition einer baulichen Veränderung zutrifft. Allerdings gibt es keine generell gültige Regelung, sondern es werden im Streitfall individuelle Entscheidungen für die jeweiligen Fälle getroffen.
Für die Amateurfunkantennen bei einer Eigentumswohnung gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für die Parabolantenne. Der Wohnungsbesitzer benötigt die Genehmigung aller Wohnungseigentümer im Haus, um eine Antennenanlage errichten zu können. Bei den Einzelabwägungen zählen die Interessen der Wohngemeinschaft meist mehr als jene zugunsten eines einzelnen Wohnungsbesitzers.
Amateurfunkantennen im Eigenheim
Der Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass dieselben Regelungen und Grundsätze für Parabolantennen und das Recht des Wohnungseigentümers auch auf die Amateurfunktantenne anwendbar sind. Das bedeutet, es zählt auch bei der Anbringung einer Funkantenne die Regelung, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Daher müssen auch Hobbyfunker bei Anbringung einer Antenne in ihrem Eigenheim die Genehmigung der Miteigentümer im Hause einholen.
Für die Hausgemeinschaft kann nicht nur das bauliche Gesamtbild zählen. Gerade bei Funkantennen fürchten viele das Risiko schädlicher Strahlungen oder Empfangsstörungen von anderweitigen Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Jedoch wurde beispielsweise einem Funkamateur vom zuständigen Landesgericht gestattet, eine Amateurfunkantenne auf dem Flachdach seiner Wohnanlage anzubringen.