Hausgeld und Grundsteuer bei Eigentumswohnungen

Die Bewirtschaftungskosten bleiben auch dann bestehen, wenn die Bankschulden längst abbezahlt sind. Der weitaus größte Batzen ist im sogenannten Hausgeld enthalten. Nicht enthalten sind die vom Eigentümer direkt zu zahlende Grundsteuer sowie Strom- und Instandhaltungskosten. Ein vom Verwalter jährlich zu erstellender Wirtschaftsplan informiert den Eigentümer zu den Beträgen für Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung. Bei Neubauwohnungen sollte man sich auch beim Bauträger über die Kosten erkundigen.

Was Sie unbedingt über die Grundsteuer wissen sollten

Kaufinteressenten ist zu empfehlen, sich die Verwalterabrechnungen der vergangenen Jahre anzusehen – zusätzliche Informationen hinsichtlich durchgeführter oder geplanter Instandhaltungsmassnahmen gewinnen Käufer aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen und aus Gesprächen mit Eigentümern, die bereits einige Jahre in der Anlage leben. Nützlich ist auch ein Gespräch mit dem Verwaltungsbeirat. Halten Hausverwaltung, Verwaltungsbeirat oder bisheriger Eigentümer Informationen zurück, ist Vorsicht geboten.

Grundsteuer wird jährlich fällig

In der Regel werden alle Bewirtschaftungskosten nach einem einheitlichen Schlüssel (zum Beispiel nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil) auf die einzelnen Eigentumswohnungen und damit auf die jeweiligen Eigentümer umgelegt. Ausnahmen sind beispielsweise die verbrauchsabhängigen Heizungs- und Warmwasserkosten. Beim Hausgeld sollten Eigentümer mit einem Betrag von 2,50 Euro / Quadratmeter rechnen. Die Grundsteuer kann je nach Gemeinde bis zu 0,25 Euro pro Quadratmeter betragen. Zumeist Anfang des neuen Kalenderjahres erhält der Eigentümer einen Grundsteuerbescheid. Die Steuer wird dann in vierteljährlichen Raten an die Stadtkasse überwiesen oder mittels Einzugsermächtigung des Eigentümers abgebucht.

Hier finden Sie weitere Informationen über die Grundsteuerreform

Grundsteuer A

Findet Anwendung für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft

Grundsteuer B

Findet Anwendung für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude

Was ist die Grundsteuermesszahl?

Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben. Sie dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Sie richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart

Sie beträgt nach § 14 und § 15 Grundsteuergesetz (GrStG) für die alten Bundesländer:

  • 6,0 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswerts, 3,5 ‰ für den Rest des Einheitswerts,
  • 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
  • 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke, einschließlich Einfamilienhäuser im Wohnungs-/Teilerbbaurecht.

Für die neuen Bundesländer – ausgenommen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – gelten die höheren Steuermesszahlen (von 5 ‰ bis 10 ‰) auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 fort.

Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)
  • 10 ‰ in allen Gemeinden
Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts
  • 10 ‰ in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern
  • 8 ‰ in Gemeinden > 25.000 und < 1.000.000 Einwohnern
  • 6 ‰ in Gemeinden mit mehr als 1 Mio. Einwohner
Neubauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)
  • 8 ‰ in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern
  • 7 ‰ in Gemeinden > 25.000 und < 1.000.000 Einwohnern
  • 6 ‰ in Gemeinden mit mehr als 1 Mio. Einwohner
Einfamilienhäuser der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts
  • 8 ‰ in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern
  • 6 ‰ in Gemeinden > 25.000 und < 1.000.000 Einwohnern
  • 5 ‰ in Gemeinden mit mehr als 1 Mio. Einwohner
Unbebaute Grundstücke
  • 10 ‰ einheitlich
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