Die Glasversicherung oder Glasbruchversicherung ist eine Sachversicherung und oft auch Teil einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherung kann auch separat vereinbart werden, um den optimalen Versicherungsschutz gegen Glasbruch für Gebäude- und Mobiliarverglasung zu gewährleisten. Maßgeblich ist dabei der Versicherungsort, für welchen die Glasversicherung abgeschlossen wird. Dieser Versicherungsort sind die im Vertrag genau bezeichneten Gebäude oder Räume in Gebäuden. Die Berechnung der Versicherungssumme einer Glasversicherung kann als pauschale Deckungssumme oder über eine individuell festgelegte Deckungssumme erfolgen.
Gebäudeverglasung und Mobiliarverglasung
Ein Glasbruch liegt vor, wenn eine Scheibe durchgehend in ihrem Querschnitt beschädigt ist. Ebenfalls zählt ein Riss oder Sprung von der Vorder- bis zur Rückseite als Bruch.
Die Glasversicherung unterscheidet zwischen Gebäude- und Mobiliarverglasung.
Die Gebäudeverglasungen umfassen fest verbundene Außen- und Innenscheiben am Wohnhaus und den dazu gehörenden Garagen, also auch die Scheiben von Türen oder einem Wintergarten.
Die Mobiliarverglasung betrifft bewegliche Gegenstände, zum Beispiel Glastische oder Vitrinen, innerhalb des betreffenden Versicherungsortes.
Inhalt der Versicherung
Konkret ausgedrückt, betrifft die Glasversicherung alle Schäden an Glasobjekten in einem Wohnhaus, wenn dieses der Versicherungsort ist. Dazu gehören:
- Glasscheiben
- Glasplatten
- Spiegeln
- Glasmöbeln
- Duschkabinen
- Wintergärten
- Glasfronten
- Glastüren
- künstlerisch gestaltete Glasarbeiten
Neben dem Sachschaden deckt die Glasversicherung auch die entstehenden Aufräumungskosten. Gegebenenfalls können auch die Erneuerung von Glasmalereien abgedeckt sein, wenn diese Maßnahmen in dem Versicherungsvertrag mit erwähnt sind.
Leistungsausschluss
Nicht in den Schutz einer grundsätzlich Glasversicherung einbegriffen sind all jene Gläser, die nicht fest installiert sind, wie:
- Brillen
- Geschirr
- Beleuchtung
- Elektronik mit Glaselementen (Smartphones, Fernseher, Tablets)
- Solaranlagen
Nicht versichert sind ebenfalls Oberflächenbeschädigungen von Gläsern, wie
- Schrammen
- Muschelausbrüche
- undichte Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen.
Nicht in der Versicherung enthalten sind auch Schäden verursacht durch
- Krieg
- innere Unruhen
- Kernenergie
Sonderregelungen
Solaranlagen fallen nicht unter die Glasversicherung, obwohl die Anlagen fest mit einem Gebäude oder Gebäudeteil montiert sind. Für die Versicherung von Solaranlagen ist die Wohngebäudeversicherung zuständig.
Weiters gibt es bereits Versicherungsanbieter, die auch Muschelausbrüche und Glasschäden an Smartphones in ihren Versicherungsverträgen mit einschließen.