Was gehört bei einer Eigentumswohnung meist zum Gemeinschaftseigentum?

Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, gehören Sie einer Wohnungseigentümergemeinschaft an, deren Eigentum sich in Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterteilt.

Gemeinschaftseigentum ist das Eigentum, welches allen Eigentümern gemeinsam gehört. Folglich sind auch alle Eigentümer gemeinsam hierfür verantwortlich. Steht eine Sache jedoch in Ihrem Sondereigentum, so sind Sie allein hierfür verantwortlich.

Aus § 1 V WEG (Wohnungseigentümergesetz) geht hervor, dass das Grundstück als Gemeinschaftseigentum zu betrachten ist. Dort sind auch die wichtigsten Gemeinschaftseigentums-Bestandteile geregelt. Über alle weiteren Bestandteile kann die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst bestimmen, welcher Eigentumsart diese zuzuordnen sind.

Wir möchten in diesem Artikel erklären, welche Dinge bei Eigentumswohnungen zum Gemeinschafts-Eigentum gehören.

Das gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum:

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass alle Gebäudeteile dem Gemeinschaftseigentum unterliegen, es sei denn, sie stehen im Sondereigentum oder gehören einem Dritten.

Diese Dinge gehören meistens zum Gemeinschaftseigentum:

  • Grundstück
  • Briefkastenanlagen, Sprech- und Klingelanlagen an der Haustür
  • Fassade
  • Fenster und die Fensterrahmen
  • Flure
  • Kellergänge
  • Treppen und Treppenhäuser
  • Dach
  • Böden und Decken
  • Tragende Innenwände
  • Fußbodenisolierungen (Feuchtigkeitsisolierung, Trittschalldämmung)
  • SAT-Anlagen
  • Balkondecken, Außenwände des Balkons, Balkonbrüstung und Belag auf dem Balkon (in Einzelfällen)
  • Aufzug
  • Die gesamte Heizungs- und Warmwasseranlage, inkl. Ventilen, Reglern und Ablesern
  • An der Außenseite befindliche Wohnungseingangstüren
  • Wasch- und Trockenräume
  • Versorgungsleitungen (beispielsweise für Wasser, Strom, Abwasser, Telefon, Heizung)
  • Tiefgaragen-Geschossdecken
  • Wohnung des Hausmeisters

Wer verwaltet das Gemeinschaftseigentum?

In der Regel bestimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter, der sich um die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie um notwendige Instandsetzungsarbeiten kümmert.

Instandhaltungsaufgaben werden durch einen Handwerker durchgeführt, welcher von der Verwaltung beauftragt wird.

Das Grundstück

Bei vielen Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums besteht die Möglichkeit, diese durch eine sogenannte Teilungserklärung zum Sondereigentum zu erklären.

Das Grundstück selbst sowie sämtliche sicherheitsrelevanten oder erforderlichen Bestandteile können jedoch niemals in Sondereigentum umgewandelt werden.

Wer darf das Gemeinschaftseigentum benutzen?

Da das Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern gleichermaßen gehört, kann es auch von jedem Miteigentümer benutzt werden. Dies gilt beispielsweise für gemeinsame Flure, Aufzüge oder dergleichen.

Alles, was sich im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers befindet, beispielsweise dessen Wohnung oder dessen Kellerraum, darf nicht gemeinschaftlich genutzt werden.

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