Käufer von Eigentumswohnungen sollten sich alle wichtigen Zusagen notariell beurkunden lassen.
Unterläßt man das, besteht die Gefahr, dass der gesamte notarielle Kaufvertrag unwirksam ist.
Die in diesem Zusammenhang wichtigen Punkte sind nachfolgend zusammengefasst:
Ist der Vertragspartner Grundstückseigentümer oder zumindest durch eine Auflassungsvormerkung berechtigt?
Ist das Grundstück bereits in Miteigentumsanteile aufgeteilt und sind diese richtig zugeordnet? Ist die Teilungserklärung bereits durch Anlegung der Grundbuchblätter vollzogen?
Welche Belastungen stehen im Grundbuch? Besonders wichtig ist die Abteilung III. Käufer sollten klären, welche Lasten sie übernehmen müssen. Wenn Belastungen im Grundbuch stehen: Existiert eine Erklärung des Finanzierungsinstituts auf freistellung von den Vorlasten?
Gibt es in der Abteilung II des Grundbuchs Belastungen wie Geh-, Fahr-, Wege- und Leitungsrechte oder gar Wohnrechte Dritter?
Steht der Miteigentumsanteil, der zur Wohnung gehört, im angemessenenVerhältnis zu den anderen Anteilen? Dies ist wichtig, weil in der Regel der Kostenbetrag und das Stimmrecht des Käufers davon abhängen.
Bestehen Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum, und ist dadurch die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums begrenzt, zum Beispiel an Gärten, Terrassen, Fluren? Ist den Sondernutzungsberechtigten auch die Kostenlast dieser Teile auferlegt? Ansonsten muß die Gemeinschaft – und damit auch der Käufer – die anfallenden Kosten zahlen.
Ist die Wohnfläche richtig berechnet? Wie sind zum Beispiel Balkone, Hobbyraum, Dachschrägen, Emporen berücksichtigt?
Ist der vorhandene Preis ein verbindlicher Endpreis?
Kaufpreis nach Auflassungsvormerkung zahlen
Ist sichergestellt, das man als Käufer bei Ratenzahlungen keine Vorleistungen erbringt? Hat man als Käufer einen „Garantie-Sicherungseinbehalt“, um finanzielle Risiken auszuschließen? Das ist beispielsweise bei der Makler- und Bauträgerverordnung gegeben.
Ist sichergestellt, dass man als Käufer erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zahlen muß, gegebenenfalls nach Erledigung anderer Auflagen und nach Vorlage von Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts)?
Ist der Fertigstellungstermin fest zugesichert?
Ist eine Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung betragsmäßig festgehalten? Ist diese ausreichend, so dass man als Käufer davon die laufenden Zinsen und die Miete tragen kann? Wird die Vertragsstrafe auch ausbezahlt?
Bleibt ein Rest des Kaufpreises zahlbar nach Bauabnahme, so dass man für etwaige Mängel einen ausreichenden Rückbehalt geltend machen kann?
Sind fünf Jahre Gewährleistung nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgesehen?
Ist ein förmliches Abnahmeverfahren geplant, wann und durch wen? Ist dabei sowohl die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als auch des Sondereigentums vorgesehen?
Ist sichergestellt, dass der erste Verwalter nicht der Bauträger ist?
Existieren Vorkaufsrechte (für wen?), werden sie ausgeübt?
Sind die Kosten der Durchführung des Vertrags dem Käufer oder dem Verkäufer zugeordnet (mit mindestens Prozent des Kaufpreises für den Notarvertrag und 0,5 Prozent für das Grundbuchamt ist zu rechnen)?
Hat man als Käufer Sonderwünsche angemeldet – sind die Kosten bekannt?
Wie werden Eigenleistungen vergütet?