Was ist ein Dauerwohnrecht?

Dauerwohnrecht

Das sogenannte Dauerwohnrecht laut dem Wohnungseigentumsgesetz gibt einer Person, welche nicht identisch mit dem Eigentümer ist, das Recht zur Nutzung einer bestimmten Wohnung in einem Gebäude. Diese Nutzung bedeutet das Recht, die Wohnung zu bewohnen oder auch anderweitig zu nutzen, beispielsweise zu vermieten. Im Gegensatz zum Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit lässt sich ein Dauerwohnrecht auch veräußern und vererben. Dieses Recht bedeutet eine beruhende Belastung eines Grundstücks und ist daher im Grundbuch eingetragen. Daher kann es auch als Sicherheit bei einem Darlehen dienen.

Zweck des Dauerwohnrechts

Die Gründe zur Gewährung eines Dauerwohnrechts können vielfältig sein. Bei einer Eigentumswohnung ist das Dauerwohnrecht ein vererbliches, veräußerlichtes Recht auf Bewohnen einer Wohnung. Dieses Recht kann nicht gekündigt werden. Häufig geht es auch um die Nutzung von Genossenschaftswohnungen oder um die Teilung einer Erbengemeinschaft. Das Dauerwohnrecht sichert dem Mitglied einer Baugenossenschaft ein dingliches Recht auf eine Wohnung. Jedoch ist es nicht gleichzusetzen mit Eigentum und kann daher nicht mit Hypotheken und Grundpfandrechten belastet werden.

Erteilung des Dauerwohnrechts

Das Dauerwohnrecht beruht auf Einigung zwischen Eigentümer und berechtigten Personen. Anschließend erfolgt die Eintragung in das Grundbuch, jedoch muss dazu die Wohnung in sich abgeschlossen sein. Dieses Recht kann zeitlich beschränkt oder unbefristet sein. Ein Dauerwohnrecht bedeutet auch, dass damit keinerlei Grundsteuerpflicht oder Verpflichtung zu anderen Lasten des Grundstücks verbunden sind. Allerdings kann es dazu spezifische vertragliche Vereinbarungen zwischen Dauerwohnberechtigten und Wohnungseigentümern geben. Grundsätzlich verbleibt dennoch die Steuerschuld beim Eigentümer.

Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht

Das Dauerwohnrecht lässt sich kann auf zweierlei Art begründen:

  • die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eine schwächere Form und nicht übertragbar und nicht vererblich
  • das Dauerwohnrecht beziehungsweise Dauernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz berechtigt zu jeder Art von Nutzung der Wohnung, wie etwa der Vermietung, und ist veräußerlich und vererblich. Dieses Recht kann auch schon in Kraft treten, wenn das Gebäude noch nicht errichtet ist. Nicht gestattet sind jedoch Veränderung am Gebäude oder an den Wohnungsräumen.

Der Begriff Dauernutzungsrecht im Gesetz bezieht sich nicht auf Wohnraum, obwohl dafür beide Begriffe in der Umgangssprache vorkommen. Geht es um das Recht der gewerblichen Nutzung von anderen Räumen im Gebäude, spricht der Gesetzestext von Dauernutzungsrecht eines Gewerberaums. Jedoch bestehen in der Sache selbst keine Unterschiede zwischen Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht.

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