Darf ich zwei aneinander grenzende Wohnungen zusammenlegen?

Darf ich zwei aneinander grenzende Wohnungen zusammenlegen?

Im Wohnungseigentumsgesetz ist festgehalten, dass ein Wohnungseigentümer das Recht hat, über eine Wohnung alleine zu verfügen und sie ausschließlich zu nutzen. Jedoch sind Wohnungseigentümer auch zugleich Teil einer Wohngemeinschaft mit gewissen Rechten und Pflichten. In einer Wohngemeinschaft unterscheidet man zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum. In der sogenannten Teilungserklärung im Grundbuch ist genau festgelegt, was zum Sonder- und was zum Gemeinschaftseigentum gehört. Diese Aufteilung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist wichtig, wenn es beispielsweise um bauliche Veränderungen geht. Die Frage, ob man zwei aneinander grenzende Wohnungen zusammenlegen darf, lässt sich nur durch die Angaben in der Teilungserklärung klären.

Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Das Sondereigentum dient ausschließlich dem Bewohner und Wohnungsbesitzer, die Eigentumswohnung ist also Sondereigentum. Das Gemeinschaftseigentum hingegen dient der gemeinsamen Nutzung aller in einer Wohngemeinschaft. Gemeinschaftseigentum ist all jenes, was in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich als Sondereigentum deklariert worden ist. Die Besitzer einer Eigentumswohnung können über ihr Sondereigentum, also ihre Wohnung, entscheiden. Zugleich müssen sie aber auch die Rechte und Pflichten für das Gemeinschaftseigentum berücksichtigen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören zum Beispiel das Grundstück und einzelne Gebäudeteile, Fenster und Balkone, alle Anlagen und Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Gebrauch wie Treppenhaus, Aufzüge, Zuwege und Wasserleitungen sowie Garten- und Parkanlagen, die sich auf dem Grundstück der Wohngemeinschaft befinden. Alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Zusammenlegung von Wohnungen

Die wichtigste Frage für die Zusammenlegung zweier Wohnungen ist also, ob es sich hier eindeutig um Sondereigentum handelt. Gehören beide Wohnungen demselben Eigentümer und ist dies im Grundbuch in der Teilungserklärung festgehalten, kann dieser Eigentümer innerhalb seines Sondereigentums bauliche Veränderungen vornehmen. Jedoch gibt es bei diesen baulichen Veränderungen auch Einschränkungen.

Geht es bei zwei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen nur um den Durchbruch einer trennenden Wand, gibt es dazu eindeutige Gerichtsurteile. Hier wurde entschieden, dass man diese Wohnungen vereinigen kann, ohne vorher die übrigen Wohnungseigentümer befragen zu müssen. Der Grund ist, dass ein einfacher Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs eines Sondereigentums nicht die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum berührt.

Sollten bei derartigen Baumaßnahmen jedoch beispielsweise auch Fenster, Eingangstüren, Balkone, Installations- oder Heizungsanlagen betroffen sein, fallen diese wiederum unter das Gemeinschaftseigentum. Eine bauliche Veränderung daran kann nur eingeschränkt erfolgen. Denn das Gesetz besagt, dass jegliche bauliche Maßnahme am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen darf.

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