Seit dem Jahreswechsel gibt es zahlreiche Veränderungen, unter anderem das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betreffend: Vermieter müssen CO2-Abgabe ab 2023 anteilig zahlen. Davor trugen diese Belastung alleine die Mieter, da der Energieverbrauch hauptsächlich vom persönlichen Nutzerverhalten abhängt. Die Begründung für die Neuregelung betrifft die Tatsache, dass auch der Zustand der Gebäudehülle und der Heizungsanlage beim Verbrauch eine Rolle spielen. Diese beiden Faktoren fallen unter die Verantwortlichkeit des Vermieters.
Ziel der Neuregelung
Die faire Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden soll dabei helfen, den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken und insgesamt Energie zu sparen. Denn Vermieter müssen CO2-Abgabe ab 2023 anteilig zahlen und sind somit angeregt, Gebäude energetisch zu sanieren und umweltfreundlichere Heizanlagen zu installieren.
Dabei unterstützend wirkt eine Neuregelung des Gebäudeenergie-Gesetzes:
Seit dem Jahreswechsel gilt das Effizienzhaus 55 (EH 55) als gesetzlicher Neubaustandard. Das bedeutet, der zulässige Jahres-Primärbedarf von 75 Prozent (EH 75) ist nun auf 55 Prozent (EH 55) reduziert.
Das Stufenmodell
Generell gilt, Vermieter müssen CO2-Abgabe ab 2023 anteilig zahlen, wobei im Nichtwohnbereich eine 50-50-Teilung vorgesehen ist. Im Wohnbereich kommt es zu einer Prozentregelung in zehn Stufen. Die Basis für die Berechnung ist der CO2-Ausstoß in Kilogramm und Quadratmeter pro Jahr.
Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter hängt von den Emissionswerten und dem Gebäudestandard ab. Ein Beispiel: Entspricht das Gebäude dem aktuellen Neubaustandard EH 55 mit Werten unter 12 bis maximal 17 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr, zahlt der Vermieter maximal 10 und der Mieter mindestens 90 Prozent der Abgabe. Die Kosten betragen im Jahr 2023 30 Euro pro Tonne CO2 und ab 2024 35 Euro pro Tonne.
Die folgende Tabelle zeigt die Anteile von Mieter und Vermieter je nach Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:
Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO 2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO 2/m²/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO 2/m²/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO 2/m²/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO 2/m²/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO 2/m²/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO 2/m²/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO 2/m²/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO 2/m²/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO 2/m²/a 5 % 95 %
Unterlässt es der Vermieter, die auf den Mieter entfallenden anteiligen Kosten zu berechnen oder entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, können Mieter ihre Heizkostenanteile um 3 Prozent kürzen.
Sonderregelungen
Die Wohnung in einem Gebäude, das unter Denkmalschutz steht oder sich in einem sogenannten Erhaltungsgebiet nach dem BauGB befindet, kürzt den Anteil des Vermieters um die Hälfte. Dasselbe gilt für ein Gebäude, das aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs mit Fernwärme beheizt ist. In all diesen Fällen ist der Anteil des Vermieters anteilsmäßig zu kürzen, was zu einer höheren Belastung des Mieters führt.
Mieter Selbstversorgung
Eine weitere Sonderregelung betrifft Mieter mit einer Gasetagenheizung, welche das Gas direkt vom Gasversorger beziehen. Diese Mieter können sich einen Teil dieser Kosten vom Vermieter erstatten lassen.
Übergangsregelung
Für die Berechnung gilt eine Übergangsregelung: Obwohl das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, soll es erst für Abrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023 oder später gelten. Vermieter müssen CO2-Abgabe ab 2023 anteilig zahlen und dafür soll es bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung über die Bundesregierung geben. Diese soll zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und Mieter dienen.