Nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags übersendet die Bank dem Darlehensnehmer eine Grundchuldbestellungsurkunde mit der Bitte, die Grundschuld bei einem Notar zu bestellen.
Üblicherweise wird in der Grundschuldbestellung ein Passus wie der folgende aufgenommen:
„Der Eigentümer des im Wohnungsgrundbuchs von….eingetragenen Pfandobjekts bestellt zugunsten der…Bank – nachstehend die Gläubigerin genannt – auf dem Pfandobjekt eine Grundschuld von….Euro nebst 15 Prozent Jahreszinsen vom heutigen Tag an sowie einer einmaligen Nebenleistung von fünf Prozent des Grundschuldbetrags. Die Zinsen sind jeweils nachträglich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres fällig. Das Grundschuldkapital und die sonstige Nebenleistung sind sofort zur Zahlung fällig.“ Die sofortige Fälligkeit der Grundschuld hat nur eine Bedeutung für den Fall, dass der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zins und Tilgung in Verzug geraten. Außerdem zahlt der Darlehensnehmer nur die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen. Die genannten 15 Prozent Jahreszinsen, sowie die einmalige Nebenleistung von fünf Prozent stellen nur ein Pfandrecht zugunsten der Bank dar. Die Gläubigerbank sichert sich damit dinglich gegen einen extrem starken Zinsanstieg bei der Anschlussfinanzierung oder Verzugszinsen bei Zinsrückständen ab.
Zwangsvollstreckung bei Eigentumswohnungen
Auch die folgende Unterwerfungsklausel jagt Laien möglicherweise nicht nur in sprachlicher Hinsicht Angst und Schrecken ein:
„Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.“ Eine Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung kann aber nur erfolgen, wenn die Bank das Darlehen aufgrund von Zins- und Tilgungsrückständen gekündigt hat. Sofern die im Kreditvertrag auferlegten Pflichten, insbesondere die pünktliche Zahlung von Zins und Tilgung erfüllt werden, haben Kreditnehmer nichts zu befürchten. Fast immer wird auch die persönliche Haftungsübernahme verlangt. Beispiel: „Für die Zahlung des Geldbetrags, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und sonstige Nebenleistung) entspricht, übernimmt Herr/Frau …die persönliche Haftung, aus der er/sie ohne vorherigen Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden kann/können. Er unterwirft/sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen. Die Gläubigerin kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt geltend machen.
Wie genau wird bei der Grundschuldbestellung vorgegangen?
Eine Grundschuldbestellung ist ein Verfahren, bei dem eine Person (der Schuldner) eine Eintragung in das Grundbuch beantragt, die besagt, dass ein Gläubiger (der Gläubiger) einen Anspruch auf das betreffende Grundstück hat, sollte der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen können. Hier ist ein Überblick darüber, wie eine Grundschuldbestellung in der Regel vorgenommen wird:
- Übereinkunft: Der Schuldner und der Gläubiger einigen sich auf die Bestellung einer Grundschuld und legen die Bedingungen für die Übertragung des Anspruchs fest.
- Antrag auf Eintragung: Der Schuldner beantragt beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.
- Überprüfung durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften.
- Eintragung: Wenn der Antrag genehmigt wird, trägt das Grundbuchamt die Grundschuld ins Grundbuch ein.
- Mitteilung an den Gläubiger: Das Grundbuchamt informiert den Gläubiger über die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Verfahrensabläufe und Anforderungen für die Bestellung einer Grundschuld von Land zu Land unterschiedlich sein können. Es wird empfohlen, sich an einen Anwalt oder einen Notar zu wenden, um die spezifischen Anforderungen und Schritte für Ihren Fall zu erfahren.
Die Risiken bei der Grundschuldbestellung
Eine Grundschuldbestellung birgt einige Risiken, die es zu berücksichtigen gilt:
- Verlust des Eigentums: Wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann, kann der Gläubiger das betreffende Grundstück verkaufen, um seine Forderungen zu begleichen. Dies kann zum Verlust des Eigentums für den Schuldner führen.
- Nachteile bei der Veräußerung: Da eine Grundschuld ein Belastungsrecht für das betreffende Grundstück darstellt, kann es schwieriger sein, das Grundstück zu verkaufen, da potenzielle Käufer möglicherweise Bedenken bezüglich des Vorrang des Gläubigers haben.
- Kosten: Die Bestellung einer Grundschuld kann mit Kosten für den Schuldner verbunden sein, einschließlich Notarkosten und Gebühren für das Grundbuchamt.
- Unklarheiten bei der Ausübung des Anspruchs: In manchen Fällen kann es Unklarheiten geben, wie der Anspruch des Gläubigers ausgeübt werden soll, was zu Konflikten führen kann.
Es ist wichtig, sorgfältig abzuwägen, ob die Vorteile einer Grundschuldbestellung die damit verbundenen Risiken aufwiegen, und sich gegebenenfalls an einen Anwalt oder einen Notar zu wenden, um die spezifischen Bedingungen und möglichen Auswirkungen für Ihren Fall zu erörtern.
Wir hoffen unser Ratgeber zum Thema „Grundschuldbestellung“ hat Ihnen weiter geholfen.