Was bei Abschreibungen bei Denkmalschutz wirklich zubrachten ist
Auch Gebäude nutzen sich mit der Zeit ab, daher gibt es für Immobilien eine Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA. Die Wertminderung kann der Immobilienbesitzer die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Laufe vieler Jahre von der Steuer absetzen, ebenso die Erben einer Kapitalanlage-Immobilie. Die AfA für Immobilien ist linear, das bedeutet, dass der Prozentsatz über den gesamten Zeitraum gleich bleibt. Diese AfA gilt allgemein nicht für selbst genutztes Wohneigentum, sondern nur für Immobilien zur Vermietung. Die Abschreibungen bei Denkmalschutz unterliegen jedoch speziellen Regelungen, wo es hier keine Unterscheidung gibt.
Doppelförderung bei Denkmalschutz
Die Sonderregelung für Abschreibungen bei Denkmalschutz bieten den Immobilienbesitzern besonders hohe Steuervorteile. Für unter Denkmalschutz stehende Immobilien gilt überdies eine zusätzliche Regelung, auch wenn sie von Eigentümern selbst zu Wohnzwecken genutzt sind.
Die sogenannte Denkmalschutz-AfA beinhaltet eine Doppelförderung:
- Für die Anschaffungskosten ohne die Renovierungskosten gilt die generelle lineare AfA von zwei Prozent für Häuser, die nach 1925 errichtet wurden. Bei vor 1925 gebauten Häusern gilt ein Abschreibungssatz von 2,5 Prozent.
- Neben dieser linearen Abschreibung gibt es auch die Abschreibung der Kosten von Wiederherstellungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Geht es um Modernisierungskosten für denkmalgeschützte Häuser, können die Hausbesitzer diese acht Jahre lang mit jährlich neun und weitere vier Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich abschreiben. Dies gilt allerdings nur für Wiederherstellungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die erst nach dem Erwerb der denkmalgeschützten Immobilie begannen.
- Bei selbstgenutztem Wohneigentum können die Immobilienbesitzer die Wiederherstellungs- und Modernisierungskosten 10 Jahre lang zu je 9 Prozent absetzen.
- Denkmalschutz und Ensembleschutz
Es kann vorkommen, dass der Denkmalschutz nicht für das gesamte Gebäude, sondern nur die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe betrifft. In diesem Fall können nur jene Kosten, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses betreffen, von der Steuer abgesetzt werden. Beispiele für derartige Fälle wären die Kosten einer Fassadensanierung oder Kosten für den Einbau neuer, denkmalgerechter Fenster.
Keine Denkmalschutz-AfA
Nicht alle Modernisierungen sind jedoch von der Steuer absetzbar. Der Förderung über Denkmalschutz-AfA unterliegen nur solche Maßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen und die für eine sinnvolle Nutzung notwendig sind, wie etwa der Einbau von Heizung, Bad und Toilette.
Nicht absetzbar sind auch beispielsweise Kosten für eine neue Gartenanlage oder der Neubau einer Garage auf dem Grundstück der denkmalgeschützten Immobilie.