Bei einer Eigentümergemeinschaft entscheidet die Eigentümerversammlung über Fragen der Verwaltung der gemeinsamen Wohnanlage. Diese muss mindestens einmal jährlich stattfinden. In dieser Versammlung kommen beispielsweise die Hausordnung, der Wirtschaftsplan, Pläne für bauliche Veränderungen oder Instandhaltung der Wohnanlage zur Beschlussfassung. Alle Wohnungseigentümer der Wohngemeinschaft haben Stimmrechte in der Versammlung, meist auf dem sogenannten Kopfprinzip. Unter bestimmten Umständen lassen sich Stimmrechte bei einer Eigentümergemeinschaft übertragen.
Abstimmungen und Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung können nur dann erfolgen, wenn die anwesenden Eigentümer mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile in der Versammlung vertreten. Sollte das nicht der Fall sein, sind die Beschlüsse nicht bindend und es muss ein Wiederholungs- oder Ersatztermin einberufen werden.
Stimmrechte mit Kopfprinzip
Ein Stimmrecht auf Kopfprinzip bedeutet, dass jeder Eigentümer in der Eigentümerversammlung nur eine Stimme hat. Das trifft also auch dann zu, wenn ein Eigentümer mehrere Wohnungen im Gebäude besitzt. Sollte eine Wohnung mehreren Eigentümern gehören, steht diesen Eigentümern insgesamt ebenfalls nur eine Stimme in der Eigentümerversammlung zu.
Das Stimmrecht der Eigentümer ist auch gleichgestellt. Das bedeutet, jeder Eigentümer hat nur eine Stimme mit demselben Gewicht. Bei Beschlüssen in der Versammlung genügt meistens die einfache Stimmenmehrheit. Geht es jedoch um eine bauliche Veränderung an einer Eigentumswohnanlage, muss dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliegen. In einer Abstimmung werden nur die Stimmen für Ja oder Nein gezählt, um die Mehrheit zu ermitteln. Wer sich der Stimme enthält, wird nicht mitgezählt.
Übertragung von Stimmrechten
Wenn Wohnungseigentümer nicht persönlich bei einer Eigentümerversammlung anwesend sein können, dürfen sich auch für eine Abstimmung vertreten lassen. Jedoch muss diese Möglichkeit einer Vertretung in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein. Eine ordnungsgemäße Vertretung liegt dann vor, wenn der Eigentümer der Vertretung eine schriftliche Vollmacht erteilt. Die Vertretung muss dieses Schriftstück bei der Eigentümerversammlung vorlegen. Eine Stimme bei einer Abstimmung schriftlich nachzureichen ist generell nicht möglich.
Von einer Abstimmung ausgeschlossen ist ein Miteigentümer, wenn er der Gegenstand einer Abstimmung ist. Das kann beispielsweise bei einem drohenden Rechtsstreit mit einem Miteigentümer der Fall sein.