Die Eigentümergemeinschaft entscheidet in der Eigentümerversammlung über Fragen der Verwaltung ihres gemeinsamen Wohneigentums. In der Versammlung kommen beispielsweise die Hausordnung, der Wirtschaftsplan, Pläne für bauliche Veränderungen oder Instandhaltung der Wohnanlage zur Beschlussfassung. Diese Eigentümerversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Stimmrechte bei einer Eigentümergemeinschaft beziehungsweise in der Versammlung haben alle Wohnungseigentümer der Wohngemeinschaft.
Stimmrechte bei Abstimmungen
Die Stimmrechte bei einer Eigentümergemeinschaft beruhen meist auf dem sogenannten Kopfprinzip. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer in der Eigentümerversammlung nur eine Stimme hat. Das trifft also auch dann zu, wenn ein Eigentümer mehrere Wohnungen im Gebäude besitzt. Sollte eine Wohnung mehreren Eigentümern gehören, steht diesen Eigentümern insgesamt ebenfalls nur eine Stimme in der Eigentümerversammlung zu.
Das Stimmrecht der Eigentümer ist auch gleichgestellt. Das bedeutet, es spielt keine Rolle, ob es eine große oder kleine Eigentumswohnung ist. Jeder Eigentümer hat nur eine Stimme mit demselben Gewicht.
Andere Formen des Stimmrechts
Bei einer Eigentümerversammlung können neben dem Kopfprinzip auch andere Formen der Stimmrechte angewendet werden. Richtet sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile, liegt das sogenannte Wertprinzip zugrunde. Das bedeutet, wenn einem Miteigentümer mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile gehören, hat dieser Eigentümer auch die Stimmenmehrheit.
Das sogenannte Objektprinzip richtet sich danach, dass jede Wohnung oder jeder Geschäftsraum in einer Wohnanlage je eine Stimme hat. Gehören einem einzelnen Eigentümer die Mehrheit der Wohnungen in einer Wohnanlage, hat dieser auch die Stimmkraft und das Sagen.
Abstimmungen und Beschlussfassungen
Die Eigentümerversammlung muss unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, nur dann sind die gefassten Beschlüsse auch gültig. Abstimmungen und Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung können nur dann erfolgen, wenn die anwesenden Eigentümer mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile in der Versammlung vertreten. Sollte das nicht der Fall sein, sind die Beschlüsse nicht bindend und es muss ein Wiederholungs- oder Ersatztermin einberufen werden.
Bei den Beschlüssen genügt meistens die einfache Stimmenmehrheit. Jene Wohnungseigentümer, die nicht persönlich anwesend sein können, dürfen sich auch für eine Abstimmung ordnungsgemäß vertreten lassen. Geht es jedoch um eine bauliche Veränderung an einer Eigentumswohnanlage, muss dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliegen.
In einer Abstimmung werden nur die Stimmen für Ja oder Nein gezählt, um die Mehrheit zu ermitteln. Wer sich der Stimme enthält, wird nicht mitgezählt. Ist ein Miteigentümer der Gegenstand einer Abstimmung, beispielsweise bei einem drohenden Rechtsstreit mit einem anderen Wohnungsbesitzer, kann dieser Miteigentümer nicht mitstimmen.