Im Grundbuchrecht gibt es spezielle Regelungen, welche nicht Grundstücke, sondern Eigentumswohnungen betreffen. Dieses Wohnungsgrundbuch regelt das grundstücksgleiche Recht des Wohnungseigentums, wie es im deutschen Wohnungseigentumsgesetz verzeichnet ist. Es ist ein eigenständiges Grundbuch und nicht nur ein Bestandteil des Grundbuchs. Jedes Wohnungseigentum beziehungsweise Teileigentum steht auf einem gesonderten Grundbuchblatt, dessen Aufbau dem normalen Grundbuchblatt entspricht. Die auf einem Grundbuchblatt eingetragenen Wohnungseigentumsrechte im gemeinschaftlichen Wohnungsgrundbuch können verschiedenen Personen gehören. Hier muss auch eingetragen sein, ob auf dem Gesamtgrundstück Grundpfandrechte oder Reallasten liegen. Alle Käufer von Wohnungseigentum oder Teileigentum sollten daher vor dem Erwerb das Wohnungsgrundbuch einsehen oder entsprechende Unterlagen verlangen.
Teileigentum
Im Wohnungsgrundbuch sind alle Besitzer von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum in der sogenannten Teilungserklärung eingetragen. Das enthaltene Bestandsverzeichnis beinhaltet Angaben zum Grundstück und die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils. Dieses sogenannte Teileigentum bestimmt die Sondereigentumsrechte mit den zugehörigen Miteigentumsanteilen und ihre Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum. Enthalten ist meist auch die Gemeinschaftsordnung mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer. Die Teilungsvereinbarung, auch Teilungsvertrag genannt, bestimmt also den Umfang des jeweiligen Eigentums.
Aufteilungsplan
Wer Wohnungseigentum kauft, muss einen Antrag auf Eintragung ins Wohnungsgrundbuch stellen und auch einen Aufteilungsplan vorlegen. Der Aufteilungsplan ist die Bauzeichnung, welche Unterschrift, Siegel oder Stempel der Baubehörde aufweisen muss. Ersichtlich sind hier die Aufteilung des Gebäudes, die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnungseinheiten.
So lässt sich feststellen, ob bestimmte Räumlichkeiten tatsächlich zum Sondereigentum gehören oder doch dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet sind. Käufer sollten vor allem die Sondernutzungsrechte, ihren genauen Verlauf und ihre eindeutige Zuordnung zum Wohnungseigentum überprüfen. Zum Aufteilungsplan gehört die Abgeschlossenheitsbescheinigung, welche die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum festgelegten Räume bestätigt.
Schließung des Wohnungsgrundbuchs
Die Schließung des Wohnungsgrundbuchs tritt ein, wenn Sondereigentumsrechte aufgehoben werden oder wenn das Eigentum auf einen einzigen Besitzer übergeht. Eine derartige Schließung von Amts wegen muss auf einen Antrag erfolgen. Diesen bringt entweder der alleinigen Eigentümer ein oder alle Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte durch die völlige Zerstörung des Gebäudes erlöschen. Danach gibt es für das Grundstück nur mehr ein gewöhnliches Grundbuchblatt ohne Sondereigentumsrechte.