In Deutschland gibt es mehrere Fördermöglichkeiten bei Investitionen in die Sicherheit des eigenen Heims. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Schutzmaßnahmen durch Zuschüsse und Kredite. Andererseits lassen sich beispielsweise die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Wer lieber die Kosten für den Einbruchschutz von der Steuer absetzen möchte, kann nicht zugleich die KfW Förderung in Anspruch nehmen. Dadurch will der Staat eine Doppelförderung ausschließen. Abhängig von der jeweiligen Situation kann der Steuerabzug sinnvoller sein als ein KfW-Zuschuss. Bei besonders hohen Ausgaben ist eventuell ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung möglich.
Steuervorteil Voraussetzungen
Als Förderung der Investition in Einbruchschutzmaßnahmen können alle Privatpersonen den Aufwand von Handwerkerleistungen im Haushalt steuerlich absetzen. Eine Voraussetzung dafür ist der professionelle Einbau von Alarmanlagen, Spezialfenstern oder Bewegungsmeldern. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Installation einer Gegensprechanlage, den Einbau eines Mehrfachverriegelungssystems oder die Montage einer Videoüberwachung handelt.
Eine weitere Voraussetzung für den Steuervorteil bei Einbruchschutz ist, dass diese Privatpersonen den Wohnraum oder das Haus selbst nutzen. Von den Kosten für einen professionellen Handwerker lassen sich steuerlich abschreiben:
- 20 Prozent der jeweiligen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten
- maximal 1.200 Euro im Jahr an Handwerkerleistungen
- Kosten für den Arbeitsaufwand, jedoch nicht die Materialkosten
Dem Finanzamt muss überdies eine ordnungsgemäße Rechnung sowie ein geeigneter Nachweis über die Begleichung der Summe vorliegen. Das bedeutet, derartige Kosten sollte man stets über eine Überweisung und keineswegs durch Barzahlung begleichen. Nur unter diesen Voraussetzungen lässt sich Einbruchschutz von der Steuer abschreiben.
Nicht absetzbare Kosten
Steuerlich absetzbarer Einbruchschutz sind die Handwerkerhonorare, nicht jedoch die Kosten für das Material. Durch Einbruchsschäden verursachte Kosten sind ebenfalls nicht absetzbar. Hier können jedoch bestimmte Versicherungen, wie etwa die Hausratversicherung einspringen und Aufwendungen für Reparaturen oder für den Ersatz entwendeter Gegenstände ersetzen. Die Beiträge zu einer Hausratversicherung sind unter einer speziellen Voraussetzung wiederum anteilig absetzbar.
Diese Voraussetzung ist, dass sich im Privathaushalt ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet. Dann lassen sich die anteiligen Kosten, dem flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung entsprechend steuerlich geltend machen.
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