Was bei der Anlage einer Mietkaution zu berücksichtigen ist
Die Mietkaution ist eine durchaus übliche Sicherheitsleistung auf freiwilliger Basis seitens des Mieters an den Vermieter, welche auch konkret im Mietvertrag festgelegt sein muss. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung darf höchstens drei Monatsnettokaltmieten betragen, die mietvertraglich vereinbart wird, und die maximale Höhe einer Mietkaution ist ebenfalls gesetzlich festgelegt. Die Zahlung der Mietkaution darf auch in drei Raten erfolgen. In diesem Fall ist die erste Rate zum Anfang des Mietverhältnisses fällig, die Zahlung der weiteren Raten erfolgt in den Folgemonaten. Auch für den Empfänger der Kaution gibt es Verpflichtungen, wie etwa jene zur zinsbringenden Anlage einer Mietkaution.
Regelungen zur Mietkaution
- Für die Anlage einer Mietkaution gelten besondere Regeln und Vorschriften.
Die wichtigste der Regelungen ist, dass jeder Vermieter die Mietkaution zinsbringend anlegen muss. - Der Vermieter muss die Kaution separat und getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen. Dies dient dazu, den Mieter im Falle einer Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken auszuschließen.
- Der Vermieter hat auch die Möglichkeit, die Mietkautionen verschiedener Mieter auf einem einzigen Sammelkonto anzulegen. Es muss sich jedoch um ein Treuhandkonto handeln und der Vermieter darf das Konto nicht auch als Eigenkonto nutzen.
- Die Anlage der Kaution auf einem Sparkonto ist verpflichtend, wenn sich eine der Mietparteien auf die gesetzliche Regelung beruft. Dann hat der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen.
- Abweichend dazu können Mieter und Vermieter können sich jedoch auch einvernehmlich auf eine andere Anlageform einigen, wie etwa Tagesgeld oder ein Depot. Allerdings hat der Mieter keinen gesetzlichen Anspruch auf eine anderweitige höher verzinsliche Anlage.
- Der Vermieter muss diese Mietkaution inklusive der Zinserträge an den Mieter auszahlen, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses weder Wohnungsschäden noch ausstehende Abrechnungen vorliegen.
Girokonto ist strafbar
Laut Gesetz kann sich ein Vermieter von Wohnraum sogar wegen Untreue gemäß Paragraf 266 Strafgesetzbuch strafbar machen, wenn die von Mietern geleisteten Kautionsbeträge nur auf ein gewöhnliches Girokonto kommen und dort einfach nur liegen bleiben. Die Regelung der zinsträchtigen Anlage von Kautionen ist einklagbar. Ist ein Mieter nicht sicher, ob es sich um ein Treuhandkonto handelt, kann er vor Überweisung der Kaution auch die ausdrückliche Nennung eines insolvenzfesten Kontos verlangen, auf welches er die Kaution überweisen soll.
Es ist auch möglich, dass der Mieter die Mietkaution anlegt. Dazu eröffnet der Mieter ein Sparkonto oder eine andere vereinbarte Anlageform auf seinen Namen und übergibt diese Daten anschließend dem Vermieter. Bei dieser Variante ist es jedoch sinnvoll, das betreffende Konto an den Vermieter zu verpfänden.