In Deutschland bedarf jegliche Grenzbebauung einer Baugenehmigung und auch des Einverständnisses der Nachbarn. Das betrifft die Errichtung von Gebäuden, einer Mauer oder eines Zauns direkt an der Grenze eines Grundstückes. Gründe dafür sind neben Brandschutzmaßnahmen auch die Belüftung und Belichtung oder auch die Privatsphäre des Nachbarn. Jedoch behandeln die Bundesländer die Definition von Grenzbebauung unterschiedlich. Entscheidend ist die Abstandfläche, individuell berechnet von einem Vermessungsingenieur.
Grenzbebauung und Abstandfläche
Die Faktoren in der Berechnung der Abstandfläche sind die Wandhöhe des geplanten Gebäudes sowie Dachhöhe und Dachneigung. Liegt die Dachneigung unter 70 Prozent, gilt ein Drittel der Wandhöhe, bei mehr als 70 Prozent die gesamte Höhe. Anschließend erfolgt eine Multiplikation mit einem Faktor zwischen 0,25 und 1. Auch dieser Faktor hängt von der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslands ab. Generell gilt jedoch überall, dass bei der Grenzbebauung stets ein Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrund eingehalten werden muss.
Grenzbebauung Beispiele
- Gartenhaus, Schuppen, Garage: Keine gesonderte Genehmigung ist nötig, wenn die Wandhöhe maximal drei Meter und die Seitenlänge maximal neun Meter beträgt. Eine Garage darf maximal 40 Quadratmeter bemessen.
- Gebäude mit Fenstern: Hier gilt es das Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, auch bei Errichtung eines Balkons oder Erkers.
Für das Einbauen von Fenstern gilt, dass durch Fenster oder Anbauten die Privatsphäre des Nachbarn nicht verletzt werden darf. - Hecke oder Zaun an Grundstücksgrenzen: Der jeweilige Städtebebauungsplan regelt maximal erlaubte Zaunhöhen und Heckenhöhen und die Mindestentfernung zur Grenze, welche zwischen 25 und 60 Zentimeter betragen kann. Die Eigentümer sind auch zur Pflege von Hecken und Zäunen verpflichtet und müssen für allfällige Schäden am Nachbargrund (beispielsweise durch Sturm abfallende Äste) aufkommen.
Grenzbebauung Ausnahmen
Eine Ausnahme in fast allen Bundesländern bei der Regelung zur Grenzbebauung ist die sogenannte Grenzgarage.
Eine weitere Ausnahme ist beispielsweise, dass sich bereits auf dem Nachbargrund ein Gebäude mit einer Brandwand direkt an der Grenze befindet. In diesen Fällen ist keine spezielle Genehmigung des Nachbarn nötig.
Weitere Regelungen
- Bei der Grenzbebauung sind neben den Genehmigungen auch die Profilgleichheit beziehungsweise die Anbauverpflichtung zu beachten, falls dies eine Baulast ist. Die Gebäudehöhe ist der Faktor bei der Profilgleichheit beziehungsweise der Anbauverpflichtung: Auf bestehende Gebäude muss hier Rücksicht genommen werden. In jedem Fall gilt die Regelung für Mindestabstände von drei Metern und mehr.
- Es ist möglich, Grenzbebauungsrechte im Grundbuch einzutragen. Dies stellt sicher, dass auch künftige Eigentümer dieses Recht haben und dass Eigentümerwechsel reibungslos verlaufen können.